E-Auto-Vorrechte bis 2035: Was das neue Elektromobilitätsgesetz ändert

Schematische Illustration: Elektroauto an einer Ladesäule auf einer Straße, daneben eine stilisierte Sonne

Kostenlos parken, auf die Busspur ausweichen, trotz Durchfahrtsverbot in die Innenstadt: Solche Sonderrechte für E-Autos erlaubt das Elektromobilitätsgesetz seit 2015. Eigentlich wäre es Ende 2026 ausgelaufen. Der Bundestag hat es nun bis Ende 2035 verlängert und dabei einiges geändert, vor allem für Plug-in-Hybride. Was das für Sie als Fahrer oder künftigen Käufer eines Elektroautos bedeutet, ordnen wir hier ein.

Worum es geht: ein Gesetz mit Ablaufdatum

Das Elektromobilitätsgesetz, kurz EmoG, ist seit Juni 2015 in Kraft. Es schreibt selbst keine Vorteile vor. Es erlaubt aber Städten, Gemeinden und Straßenverkehrsbehörden, elektrisch angetriebenen Fahrzeugen bestimmte Vorrechte einzuräumen. Von Anfang an war das Gesetz befristet, zuletzt bis zum 31. Dezember 2026.

Ohne Verlängerung wären die Grundlagen für alle örtlichen E-Auto-Vorteile zum Jahreswechsel weggefallen. Die Bundesregierung legte deshalb im September 2026 einen Gesetzentwurf vor (Bundestags-Drucksache 21/7872). Der Verkehrsausschuss änderte ihn am 4. November noch einmal (Drucksache 21/8949), und am 5. November beschloss der Bundestag das Gesetz in zweiter und dritter Lesung. Dafür stimmten CDU/CSU und SPD, dagegen die AfD; Grüne und Linke enthielten sich.

Zeitstrahl zum Elektromobilitätsgesetz: Inkrafttreten 2015, bisheriges Auslaufdatum 31.12.2026, Bundestagsbeschluss 5.11.2026, Bundesrat offen, Bericht 30.6.2030, neues Auslaufdatum 31.12.2035
Die wichtigsten Daten zum Elektromobilitätsgesetz (eigene Darstellung, Stand 8.11.2026)

Wichtig: Ganz durch ist das Gesetz noch nicht. Der Bundesrat muss sich erneut damit befassen; ein Termin dafür war bei Redaktionsschluss nicht bekannt. In Kraft treten soll die Neufassung am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt. Da die Zeit bis zum Jahresende knapp ist, dürfte das Verfahren zügig laufen. Eine Garantie dafür gibt es aber nicht.

Welche Vorrechte möglich sind

Die Liste der möglichen Vorteile bleibt im Kern gleich. Ob es sie vor Ort tatsächlich gibt, entscheidet weiterhin die jeweilige Kommune. Eine Pflicht, etwas anzubieten, besteht nicht.

Mögliches VorrechtE-Kennzeichen nötig?Hinweis
Parken an öffentlichen Ladesäulen während des Ladensneingilt auch für Fahrzeuge, die die übrigen Kriterien nicht erfüllen
Bevorzugte Park- und Halteplätzejanach örtlicher Regelung
Ermäßigte oder kostenlose Parkgebührenjanach örtlicher Regelung
Vergünstigter Bewohnerparkausweisjanach örtlicher Regelung
Freigabe von Sonderfahrstreifen (z. B. Busspur)jaumstritten; kommunale Spitzenverbände lehnen das ab
Ausnahmen von Zufahrts- oder Durchfahrtsverbotenjanach örtlicher Regelung
Kurz erklärt: das E-Kennzeichen
Das E-Kennzeichen ist ein normales Kfz-Kennzeichen mit einem angehängten „E“ am Ende der Zeichenfolge. Es zeigt Behörden und Parkraumkontrolle, dass ein Fahrzeug die Kriterien des Elektromobilitätsgesetzes erfüllt. Es ist freiwillig und wird bei der Zulassungsstelle beantragt. Ohne E-Kennzeichen (oder eine entsprechende Plakette) gelten die meisten der oben genannten Vorrechte nicht, selbst wenn das Auto rein elektrisch fährt.

Was sich ändert

1. Längere Laufzeit

Das gesamte Gesetz gilt jetzt bis zum 31. Dezember 2035. Im Regierungsentwurf war noch vorgesehen, das Parken an Ladesäulen unbefristet zu regeln. Auf Wunsch des Bundesrats strich der Ausschuss diese Ausnahme wieder; stattdessen soll dieses Thema nach 2035 über das Straßenverkehrsgesetz geregelt werden. Der Bundestag hat dazu eine Entschließung gefasst, die das Laden-und-Parken auch über 2035 hinaus sichern soll. Bereits ausgegebene E-Kennzeichen bleiben als Kennzeichen gültig.

2. Strengere Regeln für Plug-in-Hybride

Ein Plug-in-Hybrid (PHEV) kombiniert einen Verbrennungsmotor mit einem Elektromotor und einer Batterie, die sich an der Steckdose laden lässt. Bisher bekam ein solches Fahrzeug die Vorrechte, wenn es höchstens 50 Gramm CO₂ pro Kilometer ausstößt oder mindestens 40 Kilometer elektrische Reichweite hat. Künftig liegt die Reichweitengrenze bei 80 Kilometern innerorts, laut Typgenehmigung. Die 50-Gramm-Grenze bleibt. Nach Angaben von electrive orientieren sich die neuen Werte an den Regeln der Dienstwagenbesteuerung.

Balkendiagramm: Mindestreichweite für Plug-in-Hybride steigt von 40 auf 80 Kilometer; alternativ höchstens 50 g CO2 pro Kilometer, unverändert
Plug-in-Hybride: Die elektrische Mindestreichweite für das E-Kennzeichen verdoppelt sich (eigene Darstellung)

Für Besitzer, die bereits ein E-Kennzeichen oder eine Plakette haben, gibt es einen Bestandsschutz: Sie behalten ihre Vorrechte, auch wenn ihr Fahrzeug die neuen Kriterien nicht erfüllt. Reine Elektroautos (BEV) und Brennstoffzellenfahrzeuge sind wie bisher ohne Einschränkung erfasst.

3. Auch Busse, Lkw und Leichtfahrzeuge

Neu einbezogen werden elektrische Busse und Lkw (Fahrzeugklassen M2, M3, N2 und N3) sowie leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e. Kommunen können damit zum Beispiel auch E-Lkw das Parken an Ladepunkten erlauben, was für Lieferverkehr und Handwerk interessant ist.

4. Bericht statt Evaluierungspflicht

Das Bundesverkehrsministerium soll dem Verkehrsausschuss bis zum 30. Juni 2030 berichten: wie viele E-Kennzeichen es gibt, wie die neuen Fahrzeugklassen genutzt werden, wie sich Busspur-Freigaben und das Parken an Ladesäulen bewährt haben und wie Plug-in-Hybride im Alltag tatsächlich gefahren werden.

Was bedeutet das für Sie?

  • E-Auto-Fahrer: Für Sie ändert sich wenig. Die Vorteile, die Ihre Stadt heute gewährt, können auch nach dem Jahreswechsel bestehen bleiben, sofern der Bundesrat zustimmt und die Kommune ihre Regeln nicht ändert. Welche Vorrechte es in Hildesheim, Hannover oder Ihrer Gemeinde konkret gibt, erfahren Sie bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde.
  • Kaufinteressenten für Plug-in-Hybride: Prüfen Sie vor dem Kauf, ob das Modell die neuen Kriterien erfüllt. Maßgeblich sind die Angaben in der Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugs. Ein E-Kennzeichen ist künftig nur noch für Hybride mit großer Batterie drin.
  • Die Vorteile im Verhältnis sehen: Freies Parken ist angenehm, finanziell spielt aber das Laden eine viel größere Rolle. Wer zu Hause eine PV-Anlage hat, kann das Auto mit eigenem Solarstrom laden, wie wir im Beitrag zum PV-Überschussladen erklären. Daran ändert das EmoG nichts.
  • Vermieter und Gewerbe: Für Gebäude gelten eigene Regeln zur Ladeinfrastruktur. Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag zur Ladepflicht nach dem GEIG ab 2027. Was ab 2027 für neue Wallboxen technisch gilt, steht im Beitrag zur EU-Normpflicht.

Rechtlich verbindlich ist am Ende der verkündete Gesetzestext. Bei konkreten Fragen zu Ihrem Fahrzeug lohnt sich im Einzelfall ein Blick auf die Zulassungsunterlagen oder eine Nachfrage bei der Zulassungsstelle.

Wenn Sie Ihr E-Auto künftig mit Sonnenstrom vom eigenen Dach laden möchten, finden Sie auf unserer Seite zu Wallbox und Energiemanagement einen Überblick über die Technik, die wir dafür einsetzen.

Quellen

  • Deutscher Bundestag: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Elektromobilitätsgesetzes, Drucksache 21/7872, 07.09.2026, dserver.bundestag.de
  • Deutscher Bundestag: Beschlussempfehlung und Bericht des Verkehrsausschusses, Drucksache 21/8949 (Vorabfassung), 04.11.2026, dserver.bundestag.de
  • Elektromobilitätsgesetz, § 3 (geltende Fassung), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  • „Elektromobilitätsgesetz: Parlament winkt Novelle durch“, electrive.net, 06.11.2026, electrive.net
  • „Elektromobilitätsgesetz: Privilegien für E-Fahrzeuge bis Ende 2035“, Solarserver, 06.11.2026, solarserver.de