Ladepflicht ab 2027: Was das neue GEIG für Gebäude verlangt

Schematische Tiefgarage: drei Wallboxen, zwei Anschlusskästen und zwei leere Leitungswege über markierten Stellplätzen

Am 1. Januar 2027 treten neue Regeln für Ladeinfrastruktur an Gebäuden in Kraft. Wer ein Mehrfamilienhaus baut, eine Wohnanlage mit Tiefgarage saniert oder einen größeren Firmenparkplatz besitzt, muss dann deutlich mehr für E-Autos vorbereiten als bisher. Wir haben uns den Gesetzestext im Bundesgesetzblatt angesehen und erklären, was genau gilt, wen es betrifft und wen nicht.

Worum geht es?

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) gibt es seit März 2021. Es legt fest, ab wie vielen Stellplätzen ein Gebäude für das Laden von E-Autos vorbereitet sein muss. Mit dem „Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich“ vom 23. Juli 2026 hat der Bundestag das GEIG grundlegend überarbeitet. Das Gesetz wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 226). Der Teil zum GEIG gilt ab dem 1. Januar 2027.

Hintergrund ist die neu gefasste EU-Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275, die Deutschland damit umsetzt. Die Richtung ist klar: weniger „nur Leerrohre“, mehr fertig vorbereitete Leitungen und mehr tatsächliche Ladepunkte. Wie unübersichtlich das Thema inzwischen ist, zeigt ein Anfang November vorgestellter Online-„Vorschriftenkompass Elektromobilität“, an dem der Bundesverband Neue Mobilität mitgearbeitet hat: Er listet mehr als 60 Gesetze, Verordnungen und Normen rund ums Laden auf.

Drei Begriffe, auf die es ankommt

Das GEIG unterscheidet drei Ausbaustufen. Wer die Begriffe kennt, versteht die neuen Pflichten sofort.

  • Leitungsinfrastruktur: die Leitungswege, also etwa Leerrohre oder Kabeltrassen, vom Stellplatz über den Zählerplatz bis zu den Schutzeinrichtungen im Verteiler. Ein Kabel muss noch nicht darin liegen.
  • Vorverkabelung: Das Kabel liegt bereits, und am Stellplatz gibt es einen anschlussfähigen Endpunkt. Dieser Begriff ist neu im Gesetz.
  • Ladepunkt: eine fertig installierte Ladeeinrichtung, an der ein E-Auto geladen werden kann, umgangssprachlich die Wallbox.
Drei Ausbaustufen am Stellplatz: Leitungsinfrastruktur mit leerem Leitungsweg, Vorverkabelung mit Anschlusskasten, Ladepunkt mit installierter Wallbox
Leitungsinfrastruktur, Vorverkabelung, Ladepunkt: die drei Ausbaustufen nach dem GEIG. Grafik: PVPOWER.ME

Kurz erklärt: Vorverkabelung

Laut Gesetz ist ein Stellplatz vorverkabelt, wenn dort ein anschlussfähiger Endpunkt vorhanden ist, zum Beispiel ein Anschlusskasten, eine Abzweigung oder eine einzelne Zuleitung. Daran muss sich eine Wallbox später ohne weitere grundlegende Elektroarbeiten anschließen lassen. Die Montage der Wallbox selbst und das kurze Kabelstück bis zu ihr zählen nicht dazu. Nicht ausreichend sind dagegen reine Leerrohre, Kabelkanäle oder eine Stromschiene ohne eigene Abzweigung für den einzelnen Stellplatz.

Was sich ab 2027 konkret ändert

Die folgende Übersicht fasst die Mindestanforderungen zusammen. Das Gesetz behandelt Stellplätze im Gebäude (etwa in einer Tiefgarage) und Stellplätze, die an das Gebäude angrenzen, in getrennten Absätzen mit gleichen Schwellenwerten.

FallBisherAb 1. Januar 2027
Neubau Wohngebäudemehr als 5 Stellplätze: jeder Stellplatz mit Leitungsinfrastrukturmehr als 3 Stellplätze: mind. 50 % vorverkabelt, Rest mit Leitungsinfrastruktur, zusätzlich mind. 1 Ladepunkt
Größere Renovierung Wohngebäudemehr als 10 Stellplätze: jeder Stellplatz mit Leitungsinfrastrukturmehr als 3 Stellplätze: mind. 50 % vorverkabelt, Rest mit Leitungsinfrastruktur
Neubau Nichtwohngebäudemehr als 6 Stellplätze: jeder dritte mit Leitungsinfrastruktur, 1 Ladepunktmehr als 5 Stellplätze: mind. 50 % vorverkabelt, Rest mit Leitungsinfrastruktur, 1 Ladepunkt je 5 Stellplätze (bei Bürogebäuden je 2)
Größere Renovierung Nichtwohngebäudemehr als 10 Stellplätze: jeder fünfte mit Leitungsinfrastruktur, 1 Ladepunktmehr als 5 Stellplätze: wie Neubau
Bestehende Nichtwohngebäudemehr als 20 Stellplätze: seit 2025 mind. 1 Ladepunktmehr als 20 Stellplätze: 1 Ladepunkt je 10 Stellplätze oder mind. 50 % mit Leitungsinfrastruktur
Tabelle: GEIG-Mindestanforderungen bisher und ab 1. Januar 2027 für Neubau und Renovierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden sowie für bestehende Nichtwohngebäude
Die wichtigsten GEIG-Pflichten im Vergleich, vereinfacht. Grafik: PVPOWER.ME

Als größere Renovierung gilt nach dem GEIG eine Sanierung, bei der mehr als 25 Prozent der Gebäudehülle erneuert werden. Die Ladepflichten greifen dabei nur, wenn die Renovierung auch den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur umfasst. Eine Ausnahme bleibt bestehen: Machen die Kosten für Lade- und Leitungsinfrastruktur einen zu großen Anteil der Renovierungskosten aus, entfällt die Pflicht. Diese Schwelle steigt von 7 auf 10 Prozent. Weiterhin ausgenommen sind Nichtwohngebäude, die kleinen und mittleren Unternehmen gehören und überwiegend von ihnen selbst genutzt werden.

Mehr Leistung, mitgedachtes Lademanagement

Neu ist auch eine technische Vorgabe: Leitungsinfrastruktur und Vorverkabelung müssen so dimensioniert sein, dass die vorgeschriebene Zahl von Ladepunkten gleichzeitig und effizient genutzt werden kann. Bei nicht öffentlich zugänglichen Stellplätzen, also typischerweise in der Tiefgarage einer Wohnanlage, ist bei der Vorverkabelung ein Lademanagementsystem zu berücksichtigen. Gemeint ist eine Steuerung, die die verfügbare Anschlussleistung auf mehrere Fahrzeuge verteilt, damit der Hausanschluss nicht überlastet wird. Ist das technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar, gelten diese beiden Vorgaben nicht.

Neue Ladepunkte müssen „intelligent“ laden können

Der neu gefasste § 5 GEIG verlangt, dass ein Ladepunkt, der ab dem 1. Januar 2027 errichtet oder ersetzt wird, intelligentes Laden ermöglicht. Das Gesetz versteht darunter einen Ladevorgang, dessen Leistung anhand elektronisch übermittelter Informationen dynamisch angepasst wird. Die Kommunikation muss auf offenen, herstellerunabhängigen Protokollen beruhen und die europäischen Normen einhalten, die unter der EU-Ladeinfrastruktur-Verordnung AFIR festgelegt wurden. Was diese Normen für Wallboxen bedeuten, haben wir im Beitrag „Neue Wallbox ab 2027: Was die EU-Normpflicht wirklich bedeutet“ erklärt.

Ebenfalls neu: Steckdosen mit höchstens 3,7 Kilowatt, die nicht in erster Linie zum Laden von E-Autos dienen, zählen nicht als Ladepunkt. Die normale Haushaltssteckdose in der Garage erfüllt also keine GEIG-Pflicht.

Fristen und Übergangsregeln

Entscheidend für Bauvorhaben ist das Datum des Bauantrags. Wurde der Bauantrag, der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung oder die Bauanzeige bis zum 31. Dezember 2026 gestellt, gelten für Neubau und Renovierung grundsätzlich noch die alten Regeln. Bei Vorhaben, die nur angezeigt werden müssen, zählt der Eingang der Kenntnisgabe bei der Behörde; bei verfahrensfreien Vorhaben der Baubeginn.

Zeitstrahl der GEIG-Novelle: Verkündung 28.07.2026, Stichtag 31.12.2026, Inkrafttreten 01.01.2027, Übergangsende 01.01.2029, Behörden 01.01.2033
Die wichtigsten Daten der GEIG-Novelle. Grafik: PVPOWER.ME

Für bestehende Nichtwohngebäude gibt es eine Sonderregel: Wer die bisherige Pflicht (ein Ladepunkt) bereits zwischen Mai 2022 und Mai 2024 umgesetzt hat, muss die neue Quote unter bestimmten Bedingungen erst nach dem 1. Januar 2029 erfüllen. Behördengebäude im Eigentum der öffentlichen Hand müssen ab dem 1. Januar 2033 mindestens die Hälfte ihrer Stellplätze vorverkabelt haben. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten; das GEIG sieht Bußgelder von bis zu 10.000 Euro vor.

Was bedeutet das für Sie?

  • Einfamilienhaus mit ein, zwei oder drei Stellplätzen: Die Stellplatzpflichten betreffen Sie nicht. Wenn Sie ab 2027 eine Wallbox installieren lassen, sollte sie aber die neuen Anforderungen an intelligentes Laden und die EU-Normen erfüllen. Wie das im Einzelfall auszulegen ist, sollte vor dem Kauf geprüft werden.
  • Bauherren von Mehrfamilien-, Doppel- oder Reihenhausprojekten mit gemeinsamer Garage oder Stellplatzanlage: Ab vier Stellplätzen wird es ernst. Planen Sie Kabelquerschnitte, Verteilerplätze, Zählerkonzept und Lademanagement von Anfang an mit. Nachträglich ist das deutlich aufwendiger.
  • Wohnungseigentümergemeinschaften: Bei einer größeren Sanierung, die die Tiefgarage oder die Elektrik einschließt, greift künftig schon ab vier Stellplätzen die Pflicht zur Vorverkabelung. Unabhängig vom GEIG können Wohnungseigentümer schon heute verlangen, dass ihnen der Einbau einer Lademöglichkeit gestattet wird; Mieter haben einen entsprechenden Anspruch gegenüber dem Vermieter.
  • Gewerbe und Vermieter von Nichtwohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen: Hier ist bis zum Jahreswechsel eine Bestandsaufnahme sinnvoll, weil die Pflicht ab dem 1. Januar 2027 auch für bestehende Gebäude gilt.

Zwei Punkte gelten für jede Wallbox, unabhängig vom GEIG: Ladeeinrichtungen müssen dem Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme gemeldet werden, und ab einer Gesamtleistung von mehr als 12 Kilovoltampere braucht es seine vorherige Zustimmung. Neue Wallboxen mit mehr als 4,2 Kilowatt fallen zudem unter § 14a EnWG und müssen vom Netzbetreiber steuerbar sein; im Gegenzug gibt es ein reduziertes Netzentgelt.

Mit einer PV-Anlage auf dem Dach lohnt es sich, Ladepunkte gleich mit dem Energiemanagement zu verbinden, damit Autos bevorzugt mit Solarstrom laden (siehe PV-Überschussladen). Die SolaX-Wallboxen, die wir verbauen, bieten dafür ein dynamisches Lastmanagement und die offene Schnittstelle OCPP. Ob ein konkretes Modell alle ab 2027 geltenden Normanforderungen erfüllt, prüfen wir vor jeder Installation anhand des aktuellen Datenblatts. Die Rechtslage ist komplex; ob und welche Pflichten für Ihr Gebäude gelten, sollte im Einzelfall geprüft werden.

Sie planen einen Neubau oder eine Sanierung mit mehreren Stellplätzen und möchten PV, Speicher und Ladeinfrastruktur zusammen denken? Einen Überblick über unsere SolaX-Wallboxen und das Energiemanagement finden Sie auf unserer Technikseite, ein unverbindliches Angebot erhalten Sie hier.

Quellen

  • Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich vom 23. Juli 2026, Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226, ausgegeben am 28.07.2026: recht.bund.de
  • Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG), bis 31.12.2026 geltende Fassung, Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de
  • Gesetzgebungsvorgang im Dokumentations- und Informationssystem des Deutschen Bundestages (DIP): dip.bundestag.de
  • Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Amtsblatt der EU, 08.05.2024: eur-lex.europa.eu
  • „GEIG-Novelle verkündet: Neue Vorgaben gelten ab 1. Januar 2027“, ElektroMobilität NRW, 31.07.2026: elektromobilitaet.nrw
  • „Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz 2026: Neue Pflichten für Ladeinfrastruktur ab 2027“, Rödl & Partner, 27.08.2026: roedl.com
  • „Vorschriftenkompass lotst vorbei an allen Lade-Fallen“, EDISON, 02.11.2026: edison.media