MiSpeL beschlossen: Warum viele Heimspeicher vorerst außen vor bleiben

Schematische Grafik: Sonne, Batteriespeicher und Strommast mit Pfeilen in beide Richtungen zwischen Speicher und Netz

Am 1. Oktober 2026 hat die Bundesnetzagentur ihre Festlegung „MiSpeL“ beschlossen. Sie regelt, wie Batteriespeicher und E-Autos künftig Solarstrom und Netzstrom gemischt aufnehmen dürfen, ohne dass die Förderung für den Solarstrom verloren geht. Beim Blick in den endgültigen Text zeigt sich aber: Die meisten privaten Anlagen mit klassischer Einspeisevergütung profitieren davon vorerst nicht. Wir ordnen ein, was beschlossen wurde, was sich gegenüber dem Entwurf geändert hat und für wen das relevant ist.

Die Grundlagen haben wir bereits im September in unserem Beitrag „MiSpeL: Neue Regeln für Heimspeicher und E-Autos ab Oktober“ erklärt. Hier geht es um die beschlossene Fassung.

Was die Bundesnetzagentur beschlossen hat

Die Festlegung (Aktenzeichen 618-25-02) wurde am 1. Oktober auf der Verfahrensseite der Behörde veröffentlicht und soll am 7. Oktober 2026 im Amtsblatt der Bundesnetzagentur erscheinen. Wirksam wird sie mit ihrer Bekanntgabe. Sie füllt aus, was der Gesetzgeber Anfang 2025 im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) angelegt hat: Neben der bisherigen Ausschließlichkeitsoption (der Speicher wird nur mit Solarstrom geladen) gibt es zwei neue Wege für „gemischt“ geladene Speicher.

  • Abgrenzungsoption: Formeln ermitteln anhand von Viertelstundenwerten, welcher Teil des eingespeisten Speicherstroms aus der PV-Anlage stammt. Verrechnet wird pro Kalendermonat. In der Regel sind zwei Zähler nötig. Eine Größengrenze gibt es nicht.
  • Pauschaloption: Ein vereinfachtes Verfahren für Solaranlagen bis 30 kWp mit nur einem Zähler. Bis zu 500 kWh pro kWp installierter Solarleistung und Jahr gelten pauschal als förderfähig. Bei einer 10-kWp-Anlage wären das bis zu 5.000 kWh pro Jahr.

Neu und wichtig: Auch für Netzstrom, der zwischengespeichert und später wieder ins Netz abgegeben wird, sollen Umlagen nicht doppelt anfallen. Die Behörde spricht davon, dass die „rückgespeisten“ Mengen mit dem Netzbezug verrechnet (saldiert) werden. Das ist die Grundlage dafür, dass sich das Laden bei günstigen Börsenpreisen und Entladen bei hohen Preisen überhaupt rechnen kann.

Entscheidungsbaum: Bei Einspeisevergütung gilt nur die Ausschließlichkeitsoption; bei Direktvermarktung stehen Abgrenzungsoption und Pauschaloption offen
Welche MiSpeL-Option zu welcher Anlage passt, vereinfacht dargestellt. (Grafik: PVPOWER.ME)

Der Haken: Nur mit Direktvermarktung

In der Begründung der Festlegung steht ein Punkt, der in vielen ersten Meldungen untergegangen ist: Abgrenzungs- und Pauschaloption setzen voraus, dass die Anlage der Direktvermarktung zugeordnet ist, also entweder mit Marktprämie gefördert oder ganz ohne EEG-Förderung vermarktet wird. Wer, wie die allermeisten Besitzer kleiner Dachanlagen, die feste Einspeisevergütung bezieht, bleibt auf die Ausschließlichkeitsoption beschränkt. Das gilt ausdrücklich auch für die „unentgeltliche Abnahme“, die oft bei Steckersolargeräten genutzt wird.

Mehrere Verbände hatten in der Konsultation gefordert, die Pauschaloption auch für Anlagen mit Einspeisevergütung zu öffnen. Die Bundesnetzagentur lehnt das ab, weil das EEG es so vorgibt. Ihre Begründung: Bei der festen Vergütung gebe es weder einen Preisanreiz noch einen Marktpartner, der die Einspeisung nach Börsenpreisen steuert. Ändern könnte das nur der Gesetzgeber, nicht die Behörde.

Kurz erklärt: Direktvermarktung

Bei der Einspeisevergütung nimmt der Netzbetreiber Ihren Solarstrom ab und zahlt einen festen Cent-Betrag pro Kilowattstunde, egal wann eingespeist wird. Bei der Direktvermarktung verkauft ein beauftragter Dienstleister (Direktvermarkter) den Strom an der Strombörse. Der Erlös schwankt mit dem Börsenpreis. Bei geförderten Anlagen gleicht die Marktprämie die Differenz zu einem festgelegten Förderwert aus. Direktvermarktung erfordert eine viertelstundengenaue Messung und verursacht Dienstleistungskosten. Für kleine Hausanlagen ist sie bisher die Ausnahme.

Was sich gegenüber dem Entwurf geändert hat

Im September hatten Autohersteller und Energieversorger kritisiert, dass E-Autos als Speicher in den Entwürfen kaum sinnvoll nutzbar seien. Die Behörde hat nachgebessert:

  • Bidirektionale Ladepunkte werden stationären Speichern weitgehend gleichgestellt. Das gilt auch, wenn das Auto Strom nur ins Haus abgibt („Vehicle-to-Home“) und er von dort ins Netz gelangen kann. Nach der Begründung lässt sich die Pauschaloption mit einem bidirektionalen Ladepunkt auch ohne zusätzlichen stationären Speicher nutzen.
  • Neuer „Indifferenzbereich“ in der Pauschaloption: Im Entwurf galt jede Einspeisung oberhalb der 500-kWh-Grenze automatisch als verrechenbarer Netzstrom. Jetzt gibt es eine zweite, höhere Grenze. Mengen dazwischen gelten weder als gefördert noch als verrechenbar. So soll verhindert werden, dass eine große PV-Anlage mit sehr kleinem Speicher Vorteile bekommt, ohne den Speicher tatsächlich am Markt einzusetzen.
  • Änderungen mitten im Monat (etwa eine zusätzliche Anlage) können jetzt taggenau berücksichtigt werden, nicht nur zum Monatsersten.

Eine Einschränkung bleibt für E-Autos: Strom, den das Auto an einer anderen Ladesäule „getankt“ hat, darf nicht als gefördert oder verrechenbar zählen. Die Behörde nennt das „Fremdtankstrom“. Mit zwei Zählern lässt er sich teilweise herausrechnen, mit nur einem Zähler nicht. Die Bundesnetzagentur nimmt diese Unschärfe bewusst in Kauf.

Wann gilt was?

Die Festlegung ist beschlossen, im Alltag angekommen ist sie damit noch nicht:

RegelWas gilt
ÜbergangsfristBis 30.09.2027 nur im Einverständnis mit Netz- und Messstellenbetreiber nutzbar
PauschaloptionErst ab dem Monat nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission; ein Termin ist nicht bekannt
MessungIn beiden neuen Optionen Viertelstundenwerte, Jahreswerte reichen nicht; in der Praxis meist über ein intelligentes Messsystem (Smart Meter)
AusschließlichkeitsoptionBleibt unverändert, auch für Anlagen mit Einspeisevergütung
Zeitstrahl: Beschluss 1. Oktober 2026, Amtsblatt 7. Oktober 2026, Pauschaloption nach EU-Genehmigung (Termin offen), Ende der Übergangsfrist 30. September 2027
Fahrplan der MiSpeL-Festlegung laut Bundesnetzagentur, Stand 2. Oktober 2026. (Grafik: PVPOWER.ME)

Der Branchenverband BSW-Solar nennt MiSpeL laut Solarserver den „lang erwarteten regulatorischen Schlüssel“. Das stimmt für Gewerbe, größere Anlagen und Speicherprojekte, die ohnehin direkt vermarkten. Für typische Einfamilienhäuser ist es eher ein Schlüssel, dessen Schloss noch eingebaut werden muss: Netz- und Messstellenbetreiber müssen ihre Abrechnung erst umstellen, die EU-Genehmigung fehlt noch, und die Bindung an die Direktvermarktung kann nur der Gesetzgeber lockern. Ob die laufende EEG-Novelle daran etwas ändert, ist offen. Unseren Überblick dazu finden Sie im Beitrag „EEG-Novelle im Bundestag“.

Was bedeutet das für Sie?

  • Sie haben eine PV-Anlage mit Einspeisevergütung und Speicher: Für Sie ändert sich nichts. Laden Sie den Speicher weiter nur mit Solarstrom, wenn Sie die volle Vergütung behalten wollen. Laden aus dem Netz zur späteren Einspeisung ist für Sie auch nach MiSpeL keine Option.
  • Sie nutzen einen dynamischen Stromtarif: Für Verbraucher wie Wärmepumpe oder E-Auto können Sie günstige Stunden weiterhin nutzen. Den Heimspeicher aus dem Netz zu laden, verträgt sich mit der Ausschließlichkeitsoption dagegen nicht. Lassen Sie das im Einzelfall prüfen, bevor Sie die Speichersteuerung ändern.
  • Sie planen eine größere Anlage oder denken über Direktvermarktung nach: Dann wird MiSpeL interessant. Rechnen Sie die Kosten für Direktvermarkter und Messung gegen die möglichen Erlöse. Pauschale Aussagen zur Wirtschaftlichkeit sind derzeit nicht seriös möglich.
  • Sie interessieren sich für bidirektionales Laden: Rechtlich gibt es jetzt einen Rahmen. Praktisch brauchen Sie ein dafür freigegebenes Fahrzeug und eine passende Ladestation. Was die neue Wallbox-Norm dazu vorgibt, lesen Sie in unserem Beitrag zur EU-Normpflicht für Wallboxen ab 2027.

Wenn Sie wissen möchten, wie ein Speicher zu Ihrem Verbrauch passt, finden Sie auf unserer Seite zu den SolaX-Batteriespeichern erste Orientierung. Für eine Auslegung Ihrer Anlage können Sie gern ein Angebot bei PVPOWER.ME anfordern.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand vom 2. Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

Quellen

  • Bundesnetzagentur: „Bundesnetzagentur erlässt Festlegung zur Marktintegration von Stromspeichern und Ladepunkten (MiSpeL)“, Pressemitteilung, 01.10.2026, bundesnetzagentur.de
  • Bundesnetzagentur: Festlegung MiSpeL, Tenor mit Begründung, Az. 618-25-02, 01.10.2026, bundesnetzagentur.de
  • Bundesnetzagentur: Verfahrensseite „Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL)“, abgerufen 02.10.2026, bundesnetzagentur.de
  • Solarserver: „Bundesnetzagentur: Marktintegration von Batteriespeichern (MiSpeL) kommt“, 01.10.2026, solarserver.de
  • Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG 2023), § 19 Abs. 3a bis 3c, gesetze-im-internet.de