MiSpeL: Neue Regeln für Heimspeicher und E-Autos ab Oktober

Schematisches Haus mit Solarmodulen, Batteriespeicher und angeschlossenem E-Auto

Wer einen Batteriespeicher betreibt, lädt ihn bisher fast immer nur mit Solarstrom vom eigenen Dach. Das hat einen rechtlichen Grund: Sobald Netzstrom in den Speicher gelangt, wird es kompliziert mit der Einspeisevergütung. Die Bundesnetzagentur will das mit einer neuen Festlegung namens „MiSpeL“ ändern, die nach aktuellem Plan am 1. Oktober 2026 in Kraft treten soll. Wir erklären, was dahintersteckt, was sich für Heimspeicher und E-Autos ändern kann und warum es noch Streit gibt.

Schema: PV-Strom und Netzstrom fließen in einen Speicher oder ein E-Auto, von dort ins Haus oder zurück ins Netz
Wenn ein Speicher PV- und Netzstrom aufnimmt, muss der eingespeiste Strom rechnerisch aufgeteilt werden. (Grafik: PVPOWER.ME)

Das Problem: Grünstrom und Graustrom im selben Akku

Die Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gibt es nur für Strom aus erneuerbaren Quellen. Solange ein Speicher ausschließlich mit PV-Strom geladen wird, ist die Sache klar: Auch der Strom, den er später ins Netz abgibt, ist Solarstrom und wird vergütet. Das EEG nennt das die Ausschließlichkeitsoption (§ 19 Abs. 3a EEG).

Anders sieht es aus, wenn der Speicher zusätzlich Strom aus dem Netz aufnimmt, etwa nachts zu einem günstigen dynamischen Tarif. Dann mischt sich „Grünstrom“ vom Dach mit „Graustrom“ aus dem Netz. Niemand kann einer einzelnen Kilowattstunde ansehen, woher sie stammt. Wer so einen gemischten Betrieb wollte, riskierte bislang Nachteile bei der Vergütung. Deshalb blieben die meisten Heimspeicher im reinen PV-Betrieb, obwohl sie technisch viel mehr könnten.

Kurz erklärt: MiSpeL
MiSpeL steht für „Marktintegration von Speichern und Ladepunkten“. Es ist kein neues Gesetz, sondern eine Festlegung der Bundesnetzagentur: ein verbindliches Regelwerk, das die Behörde auf Grundlage des EEG (§ 85d) und des Energiefinanzierungsgesetzes erlässt. Sie bestimmt, wie man bei einem gemischt geladenen Speicher den förderfähigen Anteil des eingespeisten Stroms berechnet und nachweist.

Zwei neue Wege: Abgrenzung und Pauschale

Mit der EEG-Änderung Anfang 2025 (dem sogenannten Solarspitzengesetz) hat der Gesetzgeber zwei neue Möglichkeiten neben der Ausschließlichkeitsoption geschaffen. Die Details sollte die Bundesnetzagentur regeln, und genau das tut MiSpeL.

Die Abgrenzungsoption

Hier wird genau gerechnet: Anhand von Messwerten im Viertelstundentakt ermitteln Formeln, welcher Teil des eingespeisten Speicherstroms aus der PV-Anlage stammt und damit förderfähig ist (§ 19 Abs. 3b EEG). Nach dem im August 2026 veröffentlichten Arbeitsstand wird dabei über einen Kalendermonat saldiert, also gegeneinander aufgerechnet. Der Vorteil ist die volle Flexibilität. Der Nachteil ist der Messaufwand: Viertelstundenwerte setzen in der Praxis ein intelligentes Messsystem voraus, und die Abrechnung wird komplexer.

Die Pauschaloption

Für kleinere Anlagen gibt es einen vereinfachten Weg (§ 19 Abs. 3c EEG). Statt einer genauen Messung wird der förderfähige Anteil pauschal bestimmt. Die wichtigsten Bedingungen laut Gesetz:

  • Die Solaranlagen haben zusammen höchstens 30 Kilowatt installierte Leistung.
  • Strom wird nur in den Solaranlagen und Speichern erzeugt, und alles gehört demselben Betreiber.
  • Die vergütungsfähige Einspeisung ist auf 500 Kilowattstunden pro Kilowatt installierter Leistung und Kalenderjahr begrenzt.

Zur Einordnung: Eine 10-kWp-Anlage käme damit auf höchstens 5.000 kWh vergütete Einspeisung im Jahr. Sie erzeugt in unserer Region grob 9.000 bis 10.000 kWh, von denen ein Teil ohnehin selbst verbraucht wird. Ob die Grenze im Einzelfall stört, hängt stark vom Eigenverbrauch ab.

AusschließlichkeitAbgrenzungPauschale
Netzstrom im Speicher erlaubt?NeinJaJa
AnlagengrößebeliebigbeliebigPV bis 30 kW
Messaufwandgeringhoch (Viertelstundenwerte)gering
Förderfähige Einspeisungvollständigberechneter Anteilmax. 500 kWh/kW und Jahr

Wichtig: Die Teilnahme ist freiwillig. Wer seinen Speicher wie bisher nur mit Solarstrom lädt, muss nichts tun.

Neu: Auch Ladepunkte für E-Autos zählen

Bemerkenswert ist, dass MiSpeL erstmals Ladepunkte für Elektroautos den stationären Speichern gleichstellt. Das betrifft vor allem das bidirektionale Laden: Ein E-Auto kann dabei Strom nicht nur aufnehmen, sondern über eine geeignete Ladestation wieder ans Haus oder ins Netz abgeben (englisch „Vehicle-to-Home“ bzw. „Vehicle-to-Grid“, kurz V2G). Rechtlich stellt sich dort dieselbe Frage wie beim Heimspeicher: Welcher Teil des zurückgespeisten Stroms war ursprünglich Solarstrom?

Kritik: Hürden für das E-Auto als Speicher

Kurz vor dem geplanten Start melden sich Autohersteller und Energieversorger mit deutlicher Kritik zu Wort, wie das Fachmagazin pv magazine am 22. September berichtete. Ihre Hauptpunkte:

  • Die Pauschaloption sei für E-Auto-Besitzer praktisch nur nutzbar, wenn zusätzlich ein stationärer Speicher im Haus steht.
  • Die Abgrenzungsoption sei wegen des Mess- und Installationsaufwands für Privathaushalte keine echte Alternative.
  • Zusätzliche Schwellenwerte würden die finanzielle Entlastung für das bidirektionale Laden stark schmälern.

Die Kritiker fordern Technologieoffenheit und eine Gleichbehandlung von mobilen und stationären Speichern. Ob die Bundesnetzagentur darauf noch reagiert, war bis Redaktionsschluss offen. Die endgültige Veröffentlichung der Festlegung ist laut Behörde für den 1. Oktober 2026 geplant.

Zeitstrahl der MiSpeL-Festlegung von der Verfahrenseröffnung 2025 bis zum Ende der Übergangsphase am 30.09.2027
Fahrplan der MiSpeL-Festlegung laut Bundesnetzagentur, Stand 23.09.2026. (Grafik: PVPOWER.ME)

Wann gilt das?

Geplant ist ein Inkrafttreten am 1. Oktober 2026. Danach folgt eine lange Übergangsphase: Bis zum 30. September 2027 lassen sich die neuen Optionen nur nutzen, wenn der jeweilige Netzbetreiber und der Messstellenbetreiber einverstanden sind. Diese müssen ihre Prozesse für Messung und Abrechnung erst umstellen. In der Praxis dürfte es also noch dauern, bis gemischt geladene Heimspeicher zum Alltag werden.

Was bedeutet das für Sie?

  • Sie haben bereits einen Speicher und laden nur mit PV-Strom: Für Sie ändert sich nichts. Die Ausschließlichkeitsoption bleibt bestehen.
  • Sie haben einen dynamischen Stromtarif oder planen einen: Künftig kann es rechtlich einfacher werden, den Speicher auch mit günstigem Netzstrom zu laden, ohne die Vergütung für den Solarstrom komplett zu verlieren. Ob sich das lohnt, hängt von Tarif, Anlagengröße und Verbrauch ab und sollte im Einzelfall geprüft werden.
  • Sie planen eine neue Anlage: Achten Sie darauf, dass Wechselrichter und Speicher netzdienlich steuerbar sind und sich an ein intelligentes Messsystem anbinden lassen. Dann sind Sie für MiSpeL und für kommende Tarifmodelle vorbereitet.
  • Sie interessieren sich für bidirektionales Laden: Hier lohnt es sich, die endgültige Fassung abzuwarten. Die Regeln für das E-Auto als Speicher sind noch in Bewegung.

Übrigens hängt MiSpeL thematisch mit der geplanten Reform der Netzentgelte zusammen, über die wir in unserem Beitrag „Netzentgelt-Reform: Was der Prosumer-Aufschlag für PV-Besitzer bedeutet“ berichtet haben. Beide Vorhaben zeigen: Die Politik will Speicher stärker in den Strommarkt einbinden.

Welche Möglichkeiten Ihr Speicher bietet, erfahren Sie auf unserer Seite zu den SolaX-Batteriespeichern. Für eine Planung, die solche Regeländerungen berücksichtigt, können Sie gern ein Angebot anfordern.

Quellen

  • Festlegung zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL), Bundesnetzagentur, Verfahrensseite (abgerufen 23.09.2026): bundesnetzagentur.de
  • Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023), § 19 Abs. 3a–3c, Gesetzestext: gesetze-im-internet.de
  • „Bundesnetzagentur: MiSpeL-Festlegung soll zum 1. Oktober in Kraft treten“, pv magazine Deutschland, 05.08.2026: pv-magazine.de
  • „Update: Neuer Arbeitsstand zur MiSpeL-Festlegung veröffentlicht“, Prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft (abgerufen 23.09.2026): prometheus-recht.de
  • Berichterstattung zur Kritik von Autoherstellern und Energieversorgern an der MiSpeL-Festlegung, pv magazine Deutschland, 22.09.2026