Die Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) kommt später als geplant: Der Bundestag wird wohl erst im Dezember abschließend entscheiden. Damit wird es knapp bis zum 1. Januar 2027, an dem das neue Recht eigentlich gelten soll. Für alle, die gerade eine PV-Anlage planen, rückt eine Frage in den Vordergrund: Was gilt eigentlich für Anlagen, die rund um den Jahreswechsel ans Netz gehen?
Was ist neu?
Ursprünglich wollte die Koalition das „EEG 2027“ schon im Oktober verabschieden. Daraus wurde nichts. Laut einem Bericht von pv magazine vom 6. November 2026 rechnet Martin Winkler, wissenschaftlicher Leiter der Clearingstelle EEG|KWKG, nicht damit, dass der Bundestag in der kommenden Sitzungswoche entscheidet. Der Bundesrat, also die Länderkammer, könnte sich dann frühestens am 18. Dezember 2026 abschließend mit dem Gesetz befassen. Das ist eine Einschätzung, kein offizieller Termin.
Zur Erinnerung: Die Länder hatten den Entwurf deutlich kritisiert und rund 70 Änderungen verlangt, die Bundesregierung hatte alle abgelehnt. Das haben wir in unserem Beitrag „EEG-Novelle: Länder fordern 70 Änderungen“ zusammengefasst. Wie der Streit ausgeht, ist offen.

Was der Entwurf für kleine Dachanlagen vorsieht
Die Details haben wir bereits zur ersten Lesung im Bundestag erklärt. Im Kern sieht der Regierungsentwurf (Bundestags-Drucksache 21/7867) für neue Anlagen Folgendes vor:
- Keine 20-jährige Einspeisevergütung mehr: Stattdessen gibt es eine „befristete Übergangszahlung“ für höchstens 36 Monate. Sie liegt unter der bisherigen Vergütung.
- Danach: Der Netzbetreiber nimmt den Strom von Anlagen unter 100 kW zwar weiter ab, zahlt aber nichts mehr. Wer Geld für seinen Überschuss will, muss in die Direktvermarktung wechseln. Dafür ist ein Bonus für vier Jahre vorgesehen.
- 50-Prozent-Grenze: Neue Dachanlagen unter 100 kW dürfen dauerhaft höchstens die Hälfte ihrer installierten Leistung ins Netz einspeisen. Steckersolargeräte bis 2 kW sind ausgenommen.
- Inkrafttreten: geplant zum 1. Januar 2027 (Artikel 7 des Entwurfs).
Neu im Detail ist ein Blick in den Gesetzestext selbst: Die Übergangszahlung soll gestaffelt nach Anlagengröße und Inbetriebnahmejahr auslaufen.
| Installierte Leistung | Übergangszahlung möglich bei Inbetriebnahme … |
|---|---|
| unter 50 kW | vor dem 1. Januar 2028 |
| unter 25 kW | vor dem 1. Januar 2029 |
| unter 7 kW | vor dem 1. Januar 2031 |
Quelle: § 21 Absatz 1 EEG 2027 in der Fassung des Regierungsentwurfs. Die Werte können sich im Verfahren noch ändern.
Der Knackpunkt: die Genehmigung aus Brüssel
Dass der Zeitplan so viel Aufmerksamkeit bekommt, liegt nicht nur am Bundestag. Das EEG ist eine staatliche Förderung und muss deshalb von der EU-Kommission genehmigt werden.
Kurz erklärt: Beihilferechtliche Genehmigung
Wenn ein EU-Staat Unternehmen oder Anlagenbetreiber finanziell unterstützt, spricht man von einer „Beihilfe“. Damit der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verzerrt wird, muss die EU-Kommission solche Programme vorher prüfen und genehmigen. Solange keine Genehmigung vorliegt, gilt ein sogenanntes Durchführungsverbot: Die Förderung darf nicht ausgezahlt werden, selbst wenn das deutsche Gesetz schon in Kraft ist.
Die Genehmigung für das aktuelle EEG 2023 läuft am 31. Dezember 2026 aus. Darauf weisen sowohl die Stiftung Umweltenergierecht in ihrer Stellungnahme für den Bundestag als auch ein Rechtsgutachten im Auftrag des Bundesverbands Erneuerbare Energie (BEE) hin. Das neue EEG 2027 enthält einen eigenen Genehmigungsvorbehalt (§ 104): Die Förderregeln dürfen erst angewendet werden, wenn Brüssel zugestimmt hat.
Wie lange das dauert, ist offen. Ein Blick zurück zeigt: Meist kam die Genehmigung kurz vor dem Start. Beim EEG 2021 aber, das ebenfalls erst im Dezember vom Bundestag beschlossen wurde, kam sie rund vier Monate nach dem Inkrafttreten.

Der BEE beschreibt in seinem Gutachten zwei mögliche Folgen einer Verzögerung. Entweder tritt das EEG 2027 pünktlich in Kraft, darf aber bis zur Genehmigung nicht angewendet werden. Oder es tritt später in Kraft. Dann gilt zwar das EEG 2023 weiter, darf aber ohne verlängerte Genehmigung keine neuen Förderansprüche mehr begründen. In beiden Fällen könnte für Neuanlagen ab dem 1. Januar 2027 eine Förderlücke entstehen. Die Stiftung Umweltenergierecht hält es allerdings für möglich, dass die EU-Kommission die alte Genehmigung auf Antrag Deutschlands noch einmal kurz verlängert. Ob das passiert, ist derzeit nicht bekannt.
Was feststeht: Bestandsanlagen behalten ihre Rechte
Bei aller Unsicherheit gibt es einen festen Punkt. Laut Begründung zum Regierungsentwurf (§ 100 Absatz 1 EEG 2027) gelten Anlagen, die vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb genommen wurden, als Bestandsanlagen. Für sie gilt weiter das bisherige Recht. Auch das BEE-Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass vor dem Jahreswechsel entstandene Vergütungsansprüche über die volle Förderdauer weiterlaufen.
Wichtig ist dabei, was das Gesetz unter „Inbetriebnahme“ versteht. Nach § 3 Nummer 30 EEG ist das die erstmalige Inbetriebsetzung, nachdem die Anlage technisch betriebsbereit ist. Dazu muss sie fest am vorgesehenen Ort installiert und dauerhaft mit dem nötigen Zubehör für die Erzeugung von Wechselstrom verbunden sein, also mit dem Wechselrichter. Ob eine konkrete Anlage diese Voraussetzungen erfüllt, sollte im Einzelfall geprüft werden.
Auch für Anlagen, die noch 2026 ans Netz gehen, gelten bereits strengere Regeln als früher. Seit dem Solarspitzengesetz von Februar 2025 gibt es für neue Anlagen bei negativen Börsenstrompreisen keine Vergütung. Ohne intelligentes Messsystem (Smart Meter) und Steuerbox ist die Einspeisung zudem auf 60 Prozent der Modulleistung begrenzt.
Was bedeutet das für Sie?
- Sie haben schon eine PV-Anlage? Dann ändert sich durch die Verzögerung nichts für Sie. Ihre Vergütung läuft nach dem Recht weiter, das bei Ihrer Inbetriebnahme galt.
- Sie planen gerade? Ob eine Inbetriebnahme noch 2026 klappt, hängt von Material, Montage, Wetter und Netzbetreiber ab. Nicht jedes Projekt lässt sich in wenigen Wochen sauber umsetzen. Qualität sollte vor Tempo gehen.
- Eigenverbrauch zählt am meisten: Egal, wie das EEG 2027 am Ende aussieht: Der wirtschaftliche Kern einer Dachanlage ist der Strom, den Sie selbst nutzen. Ein Batteriespeicher und ein Energiemanagement für Wallbox oder Wärmepumpe helfen dabei. Mit der geplanten 50-Prozent-Grenze würde das noch wichtiger.
- Fristen nicht vergessen: Eine neue Anlage muss spätestens einen Monat nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur eingetragen werden.
- Unsicherheit einplanen: Für Anlagen ab 2027 sind Höhe und Dauer einer Zahlung für eingespeisten Strom derzeit nicht sicher. Rechnen Sie Ihre Planung deshalb lieber vorsichtig, ohne auf eine bestimmte Vergütung zu setzen.
Wir verfolgen das Verfahren weiter und berichten, sobald Bundestag und Bundesrat entschieden haben.
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Quellen
- Deutscher Bundestag: Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor“, Drucksache 21/7867, 07.09.2026. dserver.bundestag.de
- Deutscher Bundestag, Ausschuss für Wirtschaft und Energie: Anhörung zu Vorlagen zum Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2027, 05.10.2026. bundestag.de
- Stiftung Umweltenergierecht (Prof. Dr. Thorsten Müller): Stellungnahme zur Anhörung am 05.10.2026, Ausschussdrucksache 21(9)376. bundestag.de (PDF)
- Bundesverband Erneuerbare Energie (BEE): Folgen des Auslaufens der beihilferechtlichen Genehmigung der EEG-Förderung (Rechtsgutachten), Juni 2026. bee-ev.de
- pv magazine Deutschland: EEG-Novelle wohl erst im Dezember im Bundestag und Bundesrat, 06.11.2026. pv-magazine.de
- Erneuerbare-Energien-Gesetz, § 3 Nr. 30 (Begriff „Inbetriebnahme“). gesetze-im-internet.de
