Die Bundesländer haben die geplante EEG-Novelle scharf kritisiert und rund 70 Änderungen verlangt. Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort keinen einzigen dieser Vorschläge übernommen. Für alle, die eine neue PV-Dachanlage planen, ist das ein wichtiges Signal: Die Kernpunkte des Entwurfs, also das Ende der 20-jährigen Einspeisevergütung für kleine Anlagen und die 50-%-Einspeisegrenze, sind damit vorerst nicht vom Tisch.
Was bisher geschah
Den Regierungsentwurf zum „EEG 2027“ haben wir in unserem Beitrag zur ersten Lesung im Bundestag ausführlich vorgestellt. Kurz zusammengefasst: Neue kleine Dachanlagen sollen keine feste Vergütung über 20 Jahre mehr erhalten, sondern nur noch eine befristete Übergangszahlung. Danach sollen sie ihren Überschussstrom direkt vermarkten oder unentgeltlich an den Netzbetreiber abgeben. Außerdem sollen neue Dachanlagen unter 100 kW dauerhaft höchstens 50 Prozent ihrer Leistung ins Netz einspeisen dürfen.
Seitdem ist das Verfahren weitergegangen. Am 25. September 2026 hat der Bundesrat, die Vertretung der Länder, seine Stellungnahme beschlossen. Am 30. September folgte die sogenannte Gegenäußerung der Bundesregierung. Beides ist in der Bundestags-Drucksache 21/8298 nachzulesen. Am 5. Oktober 2026 hört der Wirtschaftsausschuss des Bundestages Sachverständige zur Novelle an, unter anderem aus der Solar- und der Erneuerbaren-Branche, von Gewerkschaften und kommunalen Spitzenverbänden.
Was die Länder fordern
Schon die Grundsatzkritik des Bundesrats fällt deutlich aus. Datengrundlagen und Folgenabschätzungen seien nicht veröffentlicht worden, Länder und Verbände hätten zu wenig Zeit zur Prüfung gehabt. Die Länderkammer nennt das Vorgehen „fahrlässig“. Sie schlägt vor, nur das europarechtlich oder zeitlich Dringende jetzt zu beschließen. Die Änderungen bei der Vergütung kleiner PV-Anlagen sollten dagegen zurückgestellt werden.
Für Hausbesitzer sind vor allem diese Forderungen wichtig:
- Direktvermarktung erst ab 7 kW: Für kleinere Anlagen soll es weiterhin eine einfache, am Marktwert orientierte Abnahme durch den Netzbetreiber über 20 Jahre geben. Begründung: Kosten für Direktvermarktung und Smart Meter stünden bei so kleinen Anlagen in keinem Verhältnis zum Ertrag.
- Längere Übergangsphase: Die Übergangszahlung soll für alle Anlagen unter 50 kW gelten, die bis Ende 2030 in Betrieb gehen.
- Kein festes Enddatum: Die Übergangszahlung soll so lange laufen, bis die Bundesnetzagentur feststellt, dass Direktvermarktung für Kleinanlagen wirtschaftlich und massentauglich funktioniert.
- 50-%-Grenze streichen: Die bestehenden Regeln, die die Einspeisung bis zum Einbau eines Smart Meters begrenzen, reichten aus.
Die Länder verweisen dabei auch auf die Bedeutung der Dächer: Laut Bundesrat entfallen rund 65 Prozent der in Deutschland installierten PV-Leistung auf Dachanlagen.

Wie die Bundesregierung antwortet
Die Bundesregierung lehnt alle Vorschläge ab, bei einigen Punkten zur Direktbelieferung von Industrie will sie lediglich weiter prüfen. Ihre Hauptargumente:
- Kleine PV-Anlagen mit hohem Eigenverbrauch rechneten sich bereits weitgehend. Eine Vollfinanzierung über 20 Jahre Einspeisevergütung sei deshalb nicht mehr nötig.
- Direktvermarktung soll Standard für alle Anlagen werden, damit jede Anlage auf Preissignale des Strommarkts reagiert. Ein festes Datum gebe dem Markt Planungssicherheit.
- Die 50-%-Grenze soll den Anstieg der Netzausbaukosten dämpfen. Ausdrücklich heißt es, Speicher würden „dadurch noch stärker angereizt“. Auch bidirektional ladende E-Autos sieht die Regierung künftig in einer wichtigen Rolle.
Ein Zugeständnis steckt bereits im Entwurf: Die Bundesnetzagentur soll per Härtefallregelung die Übergangszahlung für Anlagen unter 25 kW verlängern dürfen, falls Direktvermarktung bis dahin nicht mit angemessenem Aufwand möglich ist.
Die Übergangszahlung funktioniert ähnlich wie die bisherige Einspeisevergütung: Der Netzbetreiber nimmt den Überschussstrom ab und zahlt einen festen Betrag pro Kilowattstunde. Allerdings nur für höchstens 36 Monate nach Inbetriebnahme. Laut Entwurf liegt der reguläre Fördersatz für Solaranlagen außerhalb von Ausschreibungen künftig bei 6,2 Cent pro Kilowattstunde, die Übergangszahlung einen Cent darunter, also bei 5,2 Cent. Nach Ablauf bleibt die Wahl zwischen Direktvermarktung, also dem Verkauf über einen Dienstleister an der Strombörse, und der Abgabe ohne Vergütung.
Wer die Übergangszahlung noch bekommen soll
Ein Detail, das in der Debatte oft untergeht: Die Leistungsgrenze für die Übergangszahlung sinkt laut Regierungsentwurf jedes Jahr. Entscheidend ist das Jahr, in dem die Anlage in Betrieb geht.

| Inbetriebnahme | Übergangszahlung für Anlagen … | Dauer |
|---|---|---|
| 2027 | unter 50 kW | 36 Monate |
| 2028 | unter 25 kW | 36 Monate |
| 2029 und 2030 | unter 7 kW | 36 Monate |
| ab 2031 | keine Übergangszahlung mehr | – |
Nach dem Ende der Übergangszahlung ist ein Direktvermarktungsbonus von 1,5 Cent pro Kilowattstunde für vier Jahre vorgesehen. Eine typische Einfamilienhaus-Anlage mit 10 kWp, die 2029 ans Netz geht, fiele demnach schon nicht mehr unter die Übergangszahlung.
Wie geht es weiter?
Die Stellungnahme des Bundesrats ist eine Empfehlung im ersten Durchgang. Das letzte Wort im weiteren Verfahren hat zunächst der Bundestag. Dort laufen nach der ersten Lesung Gespräche zwischen den Fachpolitikern der Koalition, und auch die Anhörung kann noch Änderungen anstoßen. Nach dem Beschluss im Bundestag befasst sich der Bundesrat erneut mit dem Gesetz. Die Bundesregierung strebt ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2027 an. Ob das Gesetz wie ursprünglich geplant schon im Oktober verabschiedet wird, war laut Fachpresse zuletzt offen. Alle Zahlen und Fristen in diesem Beitrag stammen aus dem Entwurf und können sich noch ändern.
Was bedeutet das für Sie?
- Bestehende Anlagen: Die Novelle zielt auf Neuanlagen. Im EEG gilt in der Regel das Recht zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Die genauen Übergangsbestimmungen stehen aber erst mit dem beschlossenen Gesetz fest.
- Planung einer neuen Anlage: Der Inbetriebnahmezeitpunkt entscheidet über die Vergütung. Lassen Sie sich davon nicht hetzen, rechnen Sie Ihr Vorhaben aber mit realistischen Annahmen durch, im Zweifel auch ohne Einnahmen aus der Einspeisung.
- Eigenverbrauch wird wichtiger: Regierung wie Länder gehen davon aus, dass sich kleine Anlagen künftig vor allem über selbst genutzten Strom rechnen. Ein Speicher, der mittags gezielt Platz für Spitzen freihält, hilft dabei. Warum Speicher oft schon mittags voll sind, haben wir hier erklärt.
- Zukunftsfähige Technik: Wechselrichter und Energiemanager sollten die Einspeisung dynamisch begrenzen, Verbraucher wie Wallbox oder Wärmepumpe einbinden und später mit Direktvermarktern oder dynamischen Tarifen zusammenarbeiten können. Ein Beispiel dafür ist der SolaX XHub.
Rechtliche und steuerliche Fragen zu Ihrer Anlage sollten Sie im Einzelfall prüfen lassen. Sobald das Gesetz beschlossen ist, berichten wir hier über die endgültige Fassung.
Wenn Sie wissen möchten, wie sich die geplanten Regeln auf Ihr Vorhaben auswirken, sprechen Sie uns gern an. Ein unverbindliches Angebot können Sie hier anfordern.
Quellen
- Deutscher Bundestag: Unterrichtung durch die Bundesregierung – Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, Drucksache 21/8298, 30.09.2026 – dserver.bundestag.de
- Deutscher Bundestag: Gesetzentwurf der Bundesregierung (EEG 2027), Drucksache 21/7867, 07.09.2026 – dserver.bundestag.de
- Deutscher Bundestag, Ausschuss für Wirtschaft und Energie: „Anhörung zu Vorlagen zum Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2027“, 05.10.2026 – bundestag.de
- pv magazine: „Bundesregierung weist Bundesrats-Kritik an geplanter EEG-Novelle zurück“, 02.10.2026 – pv-magazine.de
- Solarserver: „Bundesrat fordert Änderungen an EEG und Netzpaket – Regierung lehnt ab“, 02.10.2026 – solarserver.de
- ZfK: „Energiegesetze-Ticker: Welches Vorhaben wie weit ist“ – zfk.de
