Die Bundesnetzagentur will Haushalte mit eigener PV-Anlage ab 2029 über einen Aufschlag auf den Netz-Grundpreis stärker an den Netzkosten beteiligen. Jetzt hält ein Rechtsgutachten diesen „Prosumer-Aufschlag“ für rechtswidrig, und elf Verbände schlagen ein anderes Modell vor. Wir ordnen ein, was neu ist, was das Alternativmodell bedeutet und was das für Ihre Planung heißt.
Kurz zur Erinnerung: Was plant die Bundesnetzagentur?
Im Verfahren „AgNes“ (Allgemeine Netzentgeltsystematik Strom) ordnet die Bundesnetzagentur neu, wie die Kosten der Stromnetze verteilt werden. Ihr Festlegungsentwurf vom 6. August 2026 sieht für Haushalte und kleine Betriebe im Niederspannungsnetz, die hinter ihrem Netzanschluss selbst Strom erzeugen, einen Aufschlag von 70 bis 90 Prozent auf den Netz-Grundpreis vor. Er soll ab dem 1. Januar 2029 gelten, und zwar auch für bereits bestehende Anlagen. Balkonkraftwerke sind ausgenommen.
Die Begründung der Behörde: Wer selbst erzeugt, bezieht weniger Kilowattstunden aus dem Netz und zahlt dadurch weniger Netzentgelt, das Netz muss aber trotzdem jederzeit verfügbar sein. Die Details haben wir im September ausführlich beschrieben: Netzentgelt-Reform: Was der Prosumer-Aufschlag für PV-Besitzer bedeutet.
Kurz erklärt: Prosumer-Aufschlag
Das Netzentgelt finanziert die Stromnetze. Bei Haushalten besteht es aus einem festen Grundpreis pro Jahr und einem Arbeitspreis je bezogener Kilowattstunde. Ein Prosumer (aus „Producer“ und „Consumer“) erzeugt einen Teil seines Stroms selbst, etwa mit einer PV-Anlage. Der geplante Prosumer-Aufschlag erhöht nur den festen Grundpreis, unabhängig davon, wie groß die Anlage ist oder wie viel Strom selbst verbraucht wird.
Neu: Gutachten sieht erhebliche Rechtsmängel
Im Auftrag des Bundesverbands Solarwirtschaft (BSW-Solar) hat die Hamburger Rechtsanwältin Prof. Dr. Dörte Fouquet den Aufschlag geprüft. Ihr Kurzgutachten vom 30. September 2026 kommt zu dem Ergebnis, dass er gegen europäisches und deutsches Recht verstößt. Die wichtigsten Argumente:
- Nicht kostenorientiert: Nach EU-Recht müssen Netzentgelte die tatsächlich verursachten Kosten widerspiegeln. Eine Pauschale, die eine sehr kleine und eine sehr große Anlage gleich belastet, tue das nicht. Im Gutachten heißt es: „Eine Kostenreflexivität ist hier nicht im Ansatz zu erkennen.“
- Ungleichbehandlung: Wer seinen Netzbezug durch sparsamere Geräte oder Dämmung senkt, zahlt keinen Aufschlag. Wer ihn mit Solarstrom vom eigenen Dach senkt, schon. Das wertet die Autorin als unzulässige Diskriminierung.
- Vertrauensschutz: Betreiber bestehender Anlagen hätten im Vertrauen auf die geltenden Regeln investiert. Sie nachträglich einzubeziehen, sei eine unzulässige Rückwirkung.
- Mildere Mittel: Andere Wege, etwa zeitvariable Netzentgelte, stünden zur Verfügung.
Wichtig zur Einordnung: Es handelt sich um ein Gutachten im Auftrag eines Branchenverbands, nicht um eine Gerichtsentscheidung. Eine Klage kündigt das Papier nicht an. Ob die Argumente greifen, würde sich erst zeigen, wenn die endgültige Festlegung vorliegt und gegebenenfalls gerichtlich überprüft wird.
Elf Verbände: lieber ein Entgelt nach Anschlussleistung
Parallel haben sich elf Verbände in einem gemeinsamen Appell an die Bundesnetzagentur gewandt. Dazu gehören neben Solar- und Speicherverbänden auch der Eigentümerverband Haus & Grund, der Wohnungswirtschaftsverband GdW sowie die Zentralverbände des Elektro- und des Dachdeckerhandwerks. Ihre zentrale Forderung: auf den Prosumer-Aufschlag ganz verzichten. Die mögliche Zusatzbelastung beziffern sie auf bis zu 165 Euro pro Jahr.
Nur falls eine Beteiligung kleiner Anlagen unvermeidbar sei, schlagen die Verbände als „letztes Mittel“ ein einheitliches Einspeisekapazitätsentgelt vor. Gemeint ist ein jährlicher Netzbeitrag, der sich nach der mit dem Netzbetreiber vereinbarten Netzanschlussleistung richtet, also danach, wie viel Leistung eine Anlage maximal ins Netz abgeben darf, nicht nach der installierten Modulleistung. Ein solches Entgelt sieht der AgNes-Entwurf bisher nur für Anlagen über 30 kW vor.

| Merkmal | Prosumer-Aufschlag (Entwurf) | Einspeisekapazitätsentgelt (Vorschlag) |
|---|---|---|
| Bemessung | 70–90 % auf den Netz-Grundpreis | vereinbarte Netzanschlussleistung |
| Anlagengröße | spielt keine Rolle | fließt über die Anschlussleistung ein |
| Bestandsanlagen | betroffen | geschützt |
| Balkonkraftwerke | ausgenommen | ausgenommen |
| Mehrfamilienhaus mit Gebäudeversorgung | Aufschlag je Wohnung | nach Anschlussleistung der Anlage |
Die Verbände argumentieren außerdem, dass PV-Besitzer oft zusätzlich ein E-Auto, eine Wärmepumpe oder einen Speicher anschaffen. Ihr Netzbezug steige dadurch insgesamt eher, als dass er sinke. Zudem berücksichtige der Aufschlag nicht, ob ein Speicher netzdienlich betrieben wird, also so, dass er das Netz zu Spitzenzeiten entlastet.
Wie geht es weiter?
Die Konsultation ist seit dem 18. September beendet. Die Bundesnetzagentur will die Festlegung nach eigenen Angaben noch im Jahr 2026 treffen. Behördenchef Klaus Müller hatte im September betont, am Ziel der Reform habe sich nichts geändert, er sei aber offen für Argumente. Ob und wie der Entwurf geändert wird, ist derzeit nicht absehbar.

Was bedeutet das für Sie?
- Noch ist nichts entschieden. Bis Ende 2028 ändert sich durch AgNes an Ihrer Stromrechnung nichts. Ob der Aufschlag in dieser Form kommt, ist nach Gutachten und Verbändeappell offener als noch im Sommer.
- Eigenverbrauch bleibt der wichtigste Hebel. Jede selbst genutzte Kilowattstunde spart weiterhin den vollen Strompreis aus Energie, Arbeitspreis, Steuern und Umlagen. Ein Aufschlag auf den festen Grundpreis ändert daran nichts, egal welches Modell sich durchsetzt.
- Für Planer: Wer jetzt eine Anlage plant, sollte einen möglichen Netzbeitrag ab 2029 als Kostenposten mitdenken. Käme das Entgelt nach Anschlussleistung, könnte es künftig eine Rolle spielen, wie viel Einspeiseleistung beim Netzbetreiber vereinbart wird. Das ist bisher nur ein Vorschlag; im Einzelfall prüfen.
- Mehrfamilienhäuser: Für Projekte mit gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung lohnt es sich besonders, die endgültige Festlegung abzuwarten oder mit beiden Szenarien zu rechnen.
Wir berichten, sobald die Bundesnetzagentur entschieden hat. Wie Sie mit einem Batteriespeicher mehr Solarstrom selbst nutzen, besprechen wir gern mit Ihnen; eine persönliche Planung erhalten Sie über unser Angebotsformular.
Quellen
- Prof. Dr. Dörte Fouquet: Rechtliches Kurzgutachten zum Prosumer-Aufschlag im AgNes-Festlegungsentwurf, im Auftrag des BSW-Solar, 30.09.2026 – solarwirtschaft.de (PDF)
- BDW, BVES, BEE, BSW-Solar, BBEn, DGRV, DGS, GdW, Haus & Grund, ZVDH, ZVEH: „Verbände lehnen Prosumer-Netzentgelt ab – Einspeisekapazitätsentgelt als Ultima Ratio“, Oktober 2026 – solarwirtschaft.de (PDF)
- Bundesnetzagentur: Festlegungsverfahren AgNes (GBK-25-01-1#3), Konsultation des Festlegungsentwurfs, Stand 21.09.2026 – bundesnetzagentur.de
- pv magazine: „Gutachten stuft geplanten Prosumer-Aufschlag bei den Netzentgelten als rechtswidrig ein“, 15.10.2026 – pv-magazine.de
- Solarserver: „Prosumer-Aufschlag: Elf Verbände wenden sich gegen Netzgebühr“, 15.10.2026 – solarserver.de
- ZfK – Zeitung für kommunale Wirtschaft: „Netzagenturchef über Prosumeraufschlag: ‚Mein Herz schlägt für Vereinfachung‘“, 10.09.2026 – zfk.de
